Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Allgemeines – Geltungsbereich

Alle Leistungen des Planungsbüros i-Plan GmbH & Co. KG (nachfolgend AN -Auftragnehmer- genannt) liegen diese Vertragsbedingungen zugrunde. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers (nachfolgend AG – Auftraggeber) werden nicht anerkannt, es sei denn, sie wurden ausdrücklich schriftlich bestätigt. Sie gelten sowohl für Folgeaufträge als auch bei ständigen  Geschäftsbeziehungen.

II. Auftragserteilung

Die Aufträge sind für den AN erst verbindlich, wenn und soweit sie schriftlich bestätigt wurden. Schriftlicher Bestätigung bedürfen auch Änderungen, Ergänzungen und mündliche Nebenabreden jedweder Art.

III. Leistungen

1. Der AN führt seine Leistungen unparteiisch, neutral und nach bestem Wissen und Gewissen entsprechend den anerkannten Regeln unter Beachtung der zum Zeitpunkt der Auftragsannahme bestehenden Vorschriften aus.

2. Soweit es zur sachgemäßen Erledigung der Leistungen notwendig ist, wird der AG bei Beteiligten und dritten Personen Auskünfte einholen und Erhebungen durchführen und den AN hierüber informieren.

3. Der Umfang der vom AN zu erbringenden Leistung wird bei Erteilung des Auftrags schriftlich festgelegt. Teilleistungen sind möglich. Ergeben sich bei der ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrags Änderungen und/oder Erweiterungen des festgelegten Auftragsumfangs, sind diese vorab zusätzlich schriftlich zwischen den Vertragsparteien zu vereinbaren. Soweit ein Festhalten am Vertrag im Hinblick auf die Änderungen oder Erweiterungen dem AG nicht zugemutet werden können, hat dieser ein Rücktrittsrecht. Der AG hat dabei jedoch die vereinbarte Vergütung oder mangels Vereinbarung eine angemessene Vergütung zu bezahlen.

IV. Auftraggeberpflichten

1. Der AG hat alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen Auskünfte und Unterlagen gewissenhaft, vollständig und unentgeltlich sowie rechtzeitig dem AN zur Verfügung zu stellen.

2. Der AG hat von sich aus auf alle Vorgänge und Umstände, die für die Durchführung des Auftrags von Bedeutung sein könnten, aufmerksam zu machen.

3. Die Ausführung des Auftrags ohne Erfüllung der vorstehenden Punkte 1 und 2 geht auf das alleinige Risiko des AG, soweit nicht der AN ein Mitverschulden trifft.

V. Geheimhaltung

1. Der AN beachtet die Einhaltung der Schweigepflicht. Es trifft Vorsorge dafür, dass weder Gutachten noch sonstige Tatsachen und Unterlagen, die bei der Ausführung der Dienstleistung bekannt werden, und die sich auf den AG und den Auftragsgegenstand beziehen, unbefugt offenbart, ausgenutzt oder weitergegeben werden.

2. Der AN kann von den schriftlichen Unterlagen, die ihm zur Einsicht überlassen oder für die Auftragsdurchführung übergeben wurden, Ablichtungen für die Unterlagen machen.

3. An den erbrachten Dienstleistungen behält sich der AN die Urheberrechte ausdrücklich vor.

4. Bei Auftragserteilung wird der Umfang der Leistungen des AN schriftlich festgelegt. Der AG darf das im Rahmen des Auftrags erstellte Gutachten bzw. die erbrachten Leistungen mit allen damit zusammenhängenden Einzelheiten nur für den Zweck verwenden, für den es bei Auftragserteilung vereinbart wurde.

VI. Zahlungsbedingungen

1. Nach Auftragsdurchführung bzw. nach Vorlage der Rechnung ist das Auftragsentgelt sofort, spätestens jedoch bis zu dem auf der Rechnung angegebenen Termin ohne Abzug zur Zahlung fällig.

2. Für die Berechnung der Leistungen wird die jeweils gültige Mehrwertsteuer zum Zeitpunkt der abschließenden Durchführung des Auftrags gesondert ausgewiesen und zusätzlich zum Auftragsentgelt erhoben.

3. Eine Aufrechnung oder eine Zurückhaltung mit einer Gegenforderung ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

4. Ist der AG mit der Begleichung der Rechnung in Zahlungsverzug, so kann der AN vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz statt der Leistung verlangen. Vorbehaltlich der Geltendmachung weiteren Schadens stehen dem AN im Falle des Zahlungsverzuges Verzugszinsen zu. Dem AG ist jedoch der Nachweis gestattet

dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder der Schaden von wesentlich niedriger ist. Die Verzugszinsen sind höher, wenn DEKRA eine Belastung mit höherem Zinssatz nachweist.

5. Sollten dem AN Tatsachen bekannt werden, aus denen sich ergibt, dass der AG nicht mehr kreditwürdig ist, so ist es berechtigt, vor Auftragserledigung Barzahlung zu verlangen. Auch kann der AN in derartigen Fällen nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Dieser beträgt 15 % der Vergütung, vorbehaltlich der Geltendmachung eines höheren Schadens, es sei denn, der AG weist nach, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Dies gilt auch bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen, bei Nichteinlösen von Schecks, Zahlungseinstellung, Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers oder die Ablehnung der Eröffnung mangels Masse beim AG.

6. Kostenvorschüsse können verlangt werden und/oder Teilrechnungen entsprechend den bereits erbrachten Leistungen können erstellt werden. Ist der AG mit der Begleichung von Teilrechnungen trotz Nachfristsetzungen in Verzug, so hat der AN das Recht, die weitere Ausführung des Auftrags zu verweigern, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz statt Nichterfüllung zu verlangen.

VII. Fristen

1. Die Auftragsfristen sind unverbindlich, es sei denn, deren Verbindlichkeit ist ausdrücklich schriftlich vereinbart.

2. Verbindliche Liefertermine zur Erstattung der Sachverständigenleistung bzw. der Durchführung der Leistungen beginnen mit Vertragsabschluss. Soweit eine Vorauszahlung vereinbart wurde oder Unterlagen des AG benötigt werden, beginnt der Lauf der Frist erst nach Eingang der Vorauszahlung bzw. der Unterlagen.

3. Wird ein Liefertermin oder eine Lieferfrist, seien es verbindliche oder unverbindliche Termine oder Fristen, überschritten, so kommt der AN in Verzug, wenn es die Lieferverzögerung zu vertreten hat. Bei höherer Gewalt oder bei anderen unvorhersehbaren, nicht zu vertretenden Hindernissen tritt Lieferverzug nicht ein.

4. Neben der Lieferung kann der AG Ersatz des Verzugsschadens nur dann verlangen, wenn dem AN Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird.

5. Hinsichtlich der Frist für die Leistungserbringung kann der AG nur bei Leistungsverzug oder bei zu vertretender Unmöglichkeit vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz statt Erfüllung verlangen.

VIII. Kündigung

1. Der Vertrag kann von beiden Seiten jederzeit aus wichtigem Grund schriftlich gekündigt werden. Eine ordentliche Kündigung des Vertrags ist ausgeschlossen.

2. Ein wichtiger Grund für den AG liegt insbesondere dann vor, wenn der AN auch nach vorheriger vergeblicher Abmahnung durch den AG gegen seine Sachverständigenpflichten grob verstößt.

3. Aus wichtigen Gründen ist der AN zur Kündigung insbesondere dann berechtigt, wenn seitens des AG die notwendige Mitwirkung verweigert wird, wenn seitens des AG versucht wird, in unzulässiger Weise das Ergebnis des Gutachtens zu verfälschen, wenn der AG in Vermögensverfall oder in Schuldnerverzug gerät.

4. Bei Kündigung des Vertrags aus wichtigem, vom AN zu vertretendem Grund, kann es eine Vergütung für die bis zum Kündigungszeitpunkt erbrachte Teilleistung nur insoweit verlangen, als diese für den AG objektiv verwendbar ist. In den anderen Fällen behält der AN den Vergütungsanspruch wie bei Ausführung der vertragsgemäß anfallenden Leistung. Die Vergütung beträgt unter Berücksichtigung etwa ersparter Aufwendungen 15 % der Vergütung für die noch nicht erbrachte Leistung, es sei denn, der AG weist einen geringeren vertraglichen Arbeitsanfall oder höhere ersparte Aufwendungen nach.

IX. Gewährleistung

1. Soweit der AN Dienstleistungen erbringt, sind die Parteien sich darüber einig, dass es keinen bestimmten Erfolg, sondern ausschließlich Dienstleistungen schuldet und es alleine im Entscheidungs- und Risikobereich des AG liegt, anhand der erbrachten Dienstleistungen sich daraus ergebende notwendige Entscheidungen zu treffen.

2. Ansonsten kann der AN bei Auftreten von Mängeln innerhalb der Gewährleistung zunächst vom Recht auf Nacherfüllung Gebrauch machen. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl des AN durch Mängelbeseitigung (Nachbesserung) oder durch Neuerstellung (Nachlieferung). Falls und erst wenn die Nacherfüllung fehlschlagen sollte, hat der AG das Recht nach seiner Wahl, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrags zu verlangen. Weitere Gewährleistungsrechte sind ausgeschlossen.

3. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem AG jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Sofern der AN die in einem Mangel liegende Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat, ist der AG ebenfalls nicht zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

4. Beanstandungen sind vom AG unverzüglich nach Feststellung schriftlich anzuzeigen.

5. Ein Anspruch auf Schadenersatz bleibt bei Fehlen von zugesicherten Eigenschaften unberührt.

X. Haftung

1. Für Schäden – gleich aus welchem Rechtsgrund – haftet der AN nur, wenn es, der gesetzliche Vertreter oder ein Erfüllungsgehilfe diese Schäden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat oder wenn fahrlässig eine Kardinalpflicht oder eine vertragswesentliche Pflicht verletzt wurde. Im Falle grober Fahrlässigkeit, der Verletzung von Kardinalpflichten oder vertragswesentlichen Pflichten ist die Ersatzpflicht des AN jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

2. Für den Fall der Haftung wegen Fahrlässigkeit wird die Haftung je Schadensfall der Höhe nach begrenzt auf – 1.000.000,00 EUR für Sach- und Vermögensschäden – 3.000.000,00 EUR für Personenschäden.

3. Der in den Ziffern 1 und 2 genannte Haftungsausschluss bzw. die Haftungsbegrenzung gilt nicht für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit.

4. Der AG hat etwaige Schäden, für die der AN aufkommen muss, diese unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

5. Soweit Schadenersatzansprüche ausgeschlossen sind, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Haftung der Mitarbeiter des AN.

6. Die Rechte des AG aus Gewährleistungen nach § 9 bleiben unberührt.

7. Schadenersatzansprüche, die nicht der kurzen Verjährungsfrist nach § 634a BGB unterliegen, verjähren nach 3 Jahren ab Eingang des Gutachtens/der Leistung beim AG.

XI. Schlussbestimmungen

1. Für sämtliche Ansprüche aus dem Vertrag ist Erfüllungsort der Sitz des AN.

2. Der ausschließliche Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten ist der Sitz des AN soweit der AG Kaufmann im Sinne des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist oder Ansprüche im Wege des Mahnverfahrens geltend gemacht werden. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der AG keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

3. Für die Beziehungen zwischen den Vertragspartnern ist allein der Vertrag verbindlich. Auf das Vertragsverhältnis findet Deutsches Recht Anwendung. Das einheitliche UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.

4. Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder sollte sich eine Lücke herausstellen, so wird infolgedessen die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich in diesem Fall, den beabsichtigten Zweck durch Vereinbarung einer Ersatzbestimmung anzustreben.